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Satzung der Kreisgemeinschaft Ortelsburg in der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.

in der Fassung vom 16.03.2013   

§1   Name und Sitz

1. Der Verein führt die Bezeichnung „Kreisgemeinschaft Ortelsburg in der Landsmannschaft Ostpreußen e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Herne, der Patenstadt der Kreisgemeinschaft Ortelsburg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herne eingetragen.

§2   Zweck und Aufgaben

1. Der Verein bezweckt:
a) Erhaltung und Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls und der landsmannschaftlichen Verbundenheit der Mitglieder, insbesondere durch
- Veranstaltung von Heimattreffen,
- Ausgabe des Ortelsburger Heimatboten,
- sonstige Unterrichtung der Mitglieder über die Aktivitäten der Kreisgemeinschaft.
b) Maßnahmen zur Erhaltung heimatlichen Kulturgutes, insbesondere Erarbeitung von Heimatschrifttum, Unterhaltung der Heimatstube und Ausbau des Archivs der Kreisgemeinschaft.
c) Erfassung aller im Heimatkreis Ortelsburg geborenen oder Heimatrecht besitzenden Landsleute sowie sonstige an der Zielsetzung des Vereins interessierten Personen in der Heimatkartei.
d) Auskunftserteilung bei Anfragen von Behörden, Landsleuten oder deren Nachkommen mittels des Archivs oder der Heimatkartei.
e) Unterstützung der in der alten Heimat im heutigen Polen verbliebenen Landsleute und deren Nachkommen, die sich zum deutschen Volkstum, seiner Sprache und Kultur im Rahmen ihrer garantierten Volksgruppenrechte bekennen sowie der von ihnen gegründeten deutschen Vereine und Gesellschaften.
f) Unterstützung der Landsmannschaft in ihrem Einsatz für Ostpreußen.
g) Pflege der Verbindung zur Patenstadt Herne.
h) Förderung der Völkerverständigung, insbesondere zwischen Deutschen und Polen.
2. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Auslagen und Sachleistungen werden erstattet. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3   Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann insbesondere von allen ehemaligen Bewohnern des Kreises Ortelsburg sowie deren Nachkommen ohne Rücksicht auf den jetzigen Wohnsitz erworben werden.
Ferner können Personen Mitglieder werden, die sich mit den Aufgaben und Zielen der Kreisgemeinschaft identifizieren. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in die Heimatkreiskartei auf Grund einer Anmeldung oder einer ihr gleichzusetzenden Erklärung.
2. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Kreisausschuss die Aufnahme ablehnen. Gegen die schriftliche Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Kreistag zulässig, der mit zwei Drittel der anwesenden Kreistagsmitglieder endgültig entscheidet. Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, sich zuvor mündlich oder schriftlich zu äußern.

§4   Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung ist der Kreisgemeinschaft schriftlich zu übermitteln.
3. Durch Beschluss des Kreisausschusses kann der Ausschluss eines Mitgliedes verfügt werden. Die Bekanntgabe des Ausschlusses hat durch den Kreisvorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Er muss begründet sein.
4. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Einspruch an den Kreistag zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

§5   Ehrenmitgliedschaft

1. Verdienten Landsleuten oder Förderern der Kreisgemeinschaft Ortelsburg kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Antragung erfolgt auf Beschluss des Kreisausschusses.
2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
Aufgabe der Ehrenmitglieder ist es, die Tradition zu wahren und das Ansehen der Kreisgemeinschaft zu fördern.

§6   Mitgliedsbeiträge

Aufnahmegebühren oder Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Kreisgemeinschaft Ortelsburg unterhält sich von Zuwendungen, Veranstaltungsüberschüssen und Zuwendungen ihrer Patenstadt sowie der Landsmannschaft Ostpreußen.

§7   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. der Kreistag
b. der Kreisausschuss
c. der Vorstand

§8   Zusammensetzung und Funktion des Kreistages

1. Der Kreistag setzt sich aus je einem Vertreter der 14 Landbezirke, je zwei Vertretern der Städte Passenheim und Willenberg, vier Vertretern der Stadt Ortelsburg sowie bis zu acht sachkundigen Mitgliedern zusammen. Das Verzeichnis der Landbezirke ist Bestandteil dieser Satzung. Steht für einen der Landbezirke oder eine der Städte kein oder nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, kann der Kreisvorsitzende mit Zustimmung des Kreisausschusses ein sachkundiges Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
2. Der Kreistag ist oberstes Beschluss- und Aufsichtsorgan der Kreisgemeinschaft und hat die Funktion einer Mitgliederversammlung (§32BGB).

§9   Wahl des Kreistages

1. Jedes Mitglied der Kreisgemeinschaft Ortelsburg besitzt das aktive und passive Wahlrecht ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Der Kreistag wählt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss, dem kein Mitglied des Kreisausschusses angehören darf. Er bestimmt dessen Vorsitzenden und die Ausschlussfrist für die Abgabe der Stimmzettel.
3. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben, wobei er vom Vorstand der Kreisgemeinschaft unterstützt wird:
-  Aufruf zur Benennung von Kandidaten im Ostpreußenblatt, Heimatboten und bei Heimattreffen unter Terminsetzung.
Im Aufruf sollen die bisherigen Mitglieder des Kreistages bekannt gegeben werden.
Der Kreisausschuss hat das Recht, einen Kandidatenvorschlag für alle Landbezirke und die Städte abzugeben.
-  Der Kandidatenvorschlag muss Namen, Vornamen, Heimatort bzw. Heimatort der Vorfahren und die jetzige Anschrift der Kandidaten enthalten. Ihm ist die schriftliche Zustimmung der Kandidaten/Kandidatinnen, dass sie die Wahl annehmen würden, beizufügen.
- Nach Ablauf des Nennungstermins erstellt der Wahlausschuss den Stimmzettel, der die Namen und Anschriften der Kandidaten/Kandidatinnen geordnet nach Landbezirken und Städten, einen Platz für Namen und Anschrift des(r) Wählers(in) sowie die Anschrift des Wahlausschusses enthält.
Dieser Stimmzettel ist mit einem kurzen Wahlaufruf unter Angabe der vom Kreistag beschlossenen Ausschlussfrist im Ostpreußenblatt sowie dem Heimatboten zu veröffentlichen und bei den Heimattreffen in dem infrage kommenden Zeitraum auszulegen bzw. zu verteilen.
-  Auf dem Stimmzettel können bis zu 5 Kandidaten unabhängig von Landbezirk oder Stadt angekreuzt werden.
-  Die eingegangenen ausgefüllten Stimmzettel sind bis zum Ende der Ausschlussfrist beim Wahlausschuss unter sicherem Verschluss aufzubewahren.
-  Nach der Ausschlussfrist nimmt der Wahlausschuss die Auswertung der fristgerecht eingegangenen Stimmzettel vor (Prüfung des Wahlrechts, Auszählung der Stimmen).
-  Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten und von den Wahlausschussmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist nach Vorlage aller Wahlunterlagen beim Kreisausschuss im Ostpreußenblatt und im Heimatboten zu veröffentlichen.
4. In den Kreistag gewählt ist in dem jeweiligen Landbezirk bzw. der Stadt derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Die danach verbleibenden Kandidaten sind Ersatzmänner/-frauen. Bei ihrer Rangfolge ist analog zu verfahren.
Nimmt ein Gewählter das Amt nicht an oder scheidet ein Mitglied des Kreistages durch Tod oder Rücktritt aus seinem Amt aus, so rückt der nächste Ersatzmann(-frau) nach.
5. Steht für einen der Landbezirke oder eine der drei Städte kein(e) Kandidat(in) für die Wahl zur Verfügung oder fehlen infolge Ausscheidens weitere Gewählte, nachdem auch die Ersatzmänner/-frauen erschöpfend herangezogen worden sind, so kann der Vorsitzende des Kreistages zur Sicherstellung der ihm obliegenden Führungsaufgabe bis zu 10 andere Mitglieder in den Kreistag berufen. Der Kreistag muss der Berufung solcher anderer Mitglieder zustimmen.
6. Jeder Gewählte ist vom Vorsitzenden des Kreisausschusses von seiner Wahl schriftlich zu benachrichtigen mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.
7. Die Amtszeit der Mitglieder des Kreistages beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden Sitzung des Kreistages.
Die Mitglieder des Kreistages bleiben in jedem Fall bis zur Konstituierung des neu gewählten Kreistages im Amt.

§10   Vorsitzender des Kreistages

Den Vorsitz im Kreistag hat der Kreisvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 14/2).
Fallen aus unvorhersehbaren Gründen beide auf Dauer oder auf längere Zeit aus, kann der Kreistag mit der Mehrheit seiner Stimmen bis zur Wahl des nächsten Kreistages eine geeignete Persönlichkeit kommissarisch mit der Führung beauftragen.

§11   Einberufung des Kreistages

1. Der Kreisvorsitzende soll jedes Jahr einmal den Kreistag einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Außerordentliche Sitzungen des Kreistages sind einzuberufen, wenn das Interesse der Kreisgemeinschaft es erfordert oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Kreisausschusses oder zehn Mitglieder des Kreistages schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
3. Die Tagesordnung der Sitzung wird von dem Vorsitzenden des Kreistages aufgestellt und mit der Einladung mitgeteilt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung fünfzehn Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden ist.
4. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Kreistages bezeichnet wird. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse, die die laufende Geschäftstätigkeit betreffen.
5. Der Kreistag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nur bei der Beschlussfassung über die Auflösung der Kreisgemeinschaft ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Sitzung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Zur Beschlussfassung genügt, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind (§§ 3-17-18 der Satzung), einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kreistages.
7. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihrem jeweiligen Leiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist von dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.
8. Eine Vervielfältigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern des Kreistages in angemessener Frist zu übersenden.

§12   Aufgaben des Kreistages

Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten der Kreisgemeinschaft von besonderer Bedeutung, insbesondere über:
a) ihre Satzung und deren Änderung,
b) die Wahl des Vorsitzenden des Kreistages und seines Stellvertreters,
c) die Wahl des Kreisausschusses, des Wahlausschusses und der Revisoren,
d) den Jahreshaushalt,
e) die Entlastung des Kreisausschusses,
f) den Einspruch eines Mitgliedes gegen einen vom Kreisausschuss beschlossenen Ausschluss,
g) die Auflösung der Kreisgemeinschaft.

§13   Kreisausschuss, Vorstand

1. Dem Kreisausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus:
a) dem/der Kreisvorsitzenden
b) dem(r) Stellvertreter(in) des Kreisvorsitzenden
c) dem(r) Geschäftsführer(in)
d) dem(r) Schatzmeister(in)
e) dem(r) Schriftführer(in)
f) dem(r) Schriftleiter(in) des Ortelsburger Heimatboten
g) dem(r) Karteiführer(in)
h) dem(r) Verwalter(in) der Ortelsburger Heimatstube und Archivverwalter(in) in einer Person
i) dem Beirat bestehend aus bis zu vier Mitgliedern.
Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Kreisausschussmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Es ist zulässig, dass ein Mitglied zwei Funktionen in Doppelfunktion wahrnimmt.
2. Vorstand der Kreisgemeinschaft im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Dem Kreisausschuss obliegt die gesamte Geschäfts- und Kassenführung der Kreisgemeinschaft. In Angelegenheiten mit dem Postscheckverkehr und den Banken sind nur der Kreisvorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam verfügungsberechtigt. Der Kreisvorsitzende kann einem weiteren Mitglied eine entsprechende Vollmacht erteilen.
4. Der Kreisausschuss tagt nach Bedarf an einem geeigneten Ort. Er wird von dem Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung elf Tage vor der Sitzung zur Post gegeben wird. Auf Verlangen von fünf seiner Mitglieder muss eine Einberufung des Kreisausschusses erfolgen.
5. Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Kreisvorsitzende. Die Beschlussfassung kann erforderlichenfalls auch auf schriftlichem Wege erfolgen.
6. Über die Kreisausschusssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern des Kreisausschusses in angemessener Zeit zu übersenden.
7. Im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit darf der Vorstand Vergütungen im Rahmen der Steuerfreiheit bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Beträge erhalten.

§14   Wahl des Kreisausschusses

1. Der Kreisausschuss wird vom Kreistag aus seinen Reihen gewählt.
2. Der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kreistag mit Stimmzettel in geheimer Wahl gewählt. Eine Personaldiskussion über die Kandidaten ist zulässig, sie hat in Abwesenheit der Kandidaten zu erfolgen.
3. Der Kreisvorsitzende bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
4. Nach Annahme der Wahl hat der Kreisvorsitzende das Recht, dem Kreistag für die Wahl der übrigen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Dadurch wird das gleiche Recht der übrigen Mitglieder des Kreistages nicht berührt.
5. Für die übrigen Mitglieder des Kreisausschusses gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Das Amt der Kreisausschussmitglieder beginnt mit der Wahl und endet nach Ablauf von vier Jahren. Der Kreisausschuss bleibt aber in jedem Fall bis zu seiner Neuwahl im Amt.

§15   Sachkundige Mitglieder

Für die Übernahme bestimmter Aufgaben sind eine fachliche Vorbildung, besondere Eignung oder Erfahrung erforderlich (§8/1, §13). Soweit möglich, werden solche Funktionsträger aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Kreistages oder deren Vertreter/ Vertreterinnen gewonnen. Stehen keine geeigneten Personen aus diesem Bereich zur Verfügung, kann der Kreisvorsitzende mit Zustimmung des Kreisausschusses andere Mitglieder der Kreisgemeinschaft für die Übernahme solcher Aufgaben einsetzen.

§16   Revisoren

1. Der Kreistag wählt aus seinen Reihen zwei Revisoren und einen Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem Kreisausschuss angehören.
2. Die Revisoren haben die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren der Kreisgemeinschaft zu überwachen. Mindestens einmal im Jahr ist die Kasse von ihnen zu prüfen. Sie sind verpflichtet, dem Kreistag einen Revisionsbericht über das abgelaufene Jahr zu geben, und haben das Recht, in jeder Sitzung des Kreistages und des Kreisausschusses über die stattgefundenen Kassen- und Finanzprüfungen zu berichten.
3. Die Revisoren werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in der folgenden Legislaturperiode ist nicht möglich.

§17   Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder des Kreistages.
Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen von Behörden kann der Kreisausschuss mit Zustimmung des Vorsitzenden des Kreistages selbständig vornehmen.

§18   Auflösung

1. Die Kreisgemeinschaft kann durch Beschluss des Kreistages aufgelöst werden.
2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung der Kreisgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll ihr Vermögen der Landsmannschaft Ostpreußen - Bruderhilfe e.V. zufließen, die es im Sinne der Aufgaben der Kreisgemeinschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19   Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Kreisgemeinschaft erfolgen im Organ der Landsmannschaft Ostpreußen, der Preußischen Allgemeinen Zeitung - Das Ostpreußenblatt, wenn die Satzung es vorschreibt oder Maßnahmen anstehen, die von besonderer Bedeutung sind. Sie sind darüber hinaus den Mitgliedern auch im Heimatboten der Kreisgemeinschaft Ortelsburg zur Kenntnis zu bringen.

§20   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§21   Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Herne in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.



Verzeichnis der Landbezirke, der früheren Amtsbezirke mit deren Gemeinden:
sowie die Städte Ortelsburg, Passenheim und Willenberg

Die drei Städte sind als Wahlbezirke benannt worden   Stand: 31.12.1992

LANDBEZIRK 1

Früher Amtsbezirk Altkirchen mit den Gemeinden: 1) Altkirchen 2) Grünwalde 3) Langenwalde 4) Seenwalde 5) Wildheide 6) Forstamt Friedrichsfelde

Früher Amtsbezirk Klein Jerutten mit den Gemeinden: 1) Ebendorf 2) Friedrichsfelde 3) Groß Jerutten 4) Klein Jerutten

LANDBEZIRK 2

Früher Amtsbezirk Deutschheide mit den Gemeinden: 1) Deutschheide 2) Plohsen 3) Preußenwalde 4) Wallen

Früher Amtsbezirk Wilhelmsthal mit den Gemeinden: 1) Auerswalde 2) Bärenbruch 3) Grünflur 4) Jeromin 5) Konraden 6) Ostfließ 7) Rehbruch 8) Schützengrund 9) Wehrberg 10) Weißengrund 11) Wilhelmsthal

LANDBEZIRK 3

Früher Amtsbezirk Rheinswein mit den Gemeinden: 1) Gellen 2) Hirschthal 3) Kallenau 4) Markshöfen 5) Mingfen 6) Rheinswein

Früher Amtsbezirk Erben mit der Gemeinde: 1) Erben

Früher Amtsbezirk Wildenau mit den Gemeinden: 1) Damerau 2) Kornau 3) Theerwisch 4) Theerwischwalde 5) Wildenau

LANDBEZIRK 4

Früher Amtsbezirk Farienen mit den Gemeinden: 1) Farienen 2) Groß Blumenau 3) Lindengrund 4) Neuwiesen 5) Waldburg

Früher Amtsbezirk Friedrichshof mit den Gemeinden: 1) Friedrichshof 2) Wilhelmshof

LANDBEZIRK 5

Früher Amtsbezirk Fürstenwalde mit den Gemeinden: 1) Deutschwalde 2) Fürstenwalde 3) Groß Leschienen 4) Klein Leschienen 5) Hügelwalde 6) Luckau

Früher Amtsbezirk Lindenort mit der Gemeinde: 1) Lindenort

Früher Amtsbezirk Liebenberg mit den Gemeinden: 1) Alt Kiwitten 2) Friedrichshagen 3) Friedrichsthal 4) Höhenwerder 5) Liebenberg 6) Lilienfelde 7) Neu Kiwitten 8) Ohmswalde

LANDBEZIRK 6

Früher Amtsbezirk Groß Albrechtsort mit den Gemeinden: 1) Flammberg 2) Groß Albrechtsort 3) Grünlanden 4) Montwitz 5) Neufließ 6) Rodefeld 7) Rohrdorf/Georgsheide

Früher Amtsbezirk Groß Dankheim mit den Gemeinden: 1) Groß Dankheim 2) Klein Dankheim

LANDBEZIRK 7

Früher Amtsbezirk Großheidenau mit den Gemeinden: 1) Alt Werder 2) Borkenheide 3) Großheidenau 4) Hellengrund 5) Jakobswalde 6) Kahlfelde 7) Kleinheidenau 8) Neuenwalde 9) Neu Werder 10) Röblau 11) Schrötersau 12) Treudorf 13) Wacholderau 14) Wagenfeld 15) Waldpusch

Früher Amtsbezirk Kannwiesen mit den Gemeinden: 1) Eckwald 2) Eschenwalde 3) Fröhlichshof 4) Fröhlichswalde 5) Glauch 6) Kannwiesen 7) Paterschobensee 8) Radegrund

LANDBEZIRK 8

Früher Amtsbezirk Kobulten mit den Gemeinden: 1) Bottau 2) Dimmern 3) Groß Borken 4) Haasenberg 5) Kobulten 6) Parlösen 7) Rudau 8) Saadau

Früher Amtsbezirk Steinhöhe mit den Gemeinden: 1) Babanten 2) Moithienen 3) Pfaffendorf 4) Rogenau 5) Ruttkau 6) Waldrode

LANDBEZIRK 9

Früher Amtsbezirk Forstamt Korpellen mit den Gemeinden: 1) Forstamt Korpellen 2) Schobendorf 3) Schobensee 4) Seedanzig 5) Wiesendorf

Früher Amtsbezirk Schiemanen mit den Gemeinden: 1) Groß Schiemanen 2) Klein Schiemanen 3) Kutzburg 4) Finsterdamerau 5) Freudengrund 6) Maldanen 7) Materschobensee 8) Worfengrund

LANDBEZIRK 10

Früher Amtsbezirk Lehmanen mit den Gemeinden: 1) Hamerudau 2) Lehmanen 3) Rohmanen 4) Ulrichsee

Früher Amtsbezirk Schöndamerau mit den Gemeinden: 1) Alt Keykuth 2) Eichthal 3) Groß Schöndamerau 4) Kaspersguth 5) Kobbelhals 6) Leinau 7) Neu Keykuth 8) Neuvölklingen

LANDBEZIRK 11

Früher Amtsbezirk Malschöwen mit der Gemeinde: 1) Malschöwen

Früher Amtsbezirk Mensguth mit den Gemeinden: 1) Anhaltsberg 2) Geislingen 3) Mensguth Dorf 4) Mensguth Vorwerk 5) Stauchwitz 6) Wappendorf

Früher Amtsbezirk Rummau mit den Gemeinden: 1) Rummau Ost 2) Rummau West 3) Samplatten

LANDBEZIRK 12

Früher Amtsbezirk Puppen mit der Gemeinde: 1) Puppen

Früher Amtsbezirk Ratzeburg mit den Gemeinden: 1) Schönhöhe 2) Forstamt Ratzeburg

LANDBEZIRK 13

Früher Amtsbezirk Rauschken mit den Gemeinden: 1) Heideberg 2) Kukukswalde 3) Lichtenstein 4) Rauschken

Früher Amtsbezirk Gilgenau mit der Gemeinde: 1) Gilgenau

LANDBEZIRK 14

Früher Amtsbezirk Scheufelsdorf mit den Gemeinden: 1) Kleinruten 2) Krummfuß 3) Michelsdorf 4) Milucken 5) Scheufelsdorf

Früher Amtsbezirk Nareythen mit den Gemeinden: 1) Georgensguth 2) Grammen 3) Lehlesken 4) Nareythen 5) Schützendorf 6) Schwirgstein 7) Waplitz

WAHLBEZIRK 15

Stadt Orteisburg

WAHLBEZIRK 16

Stadt Passenheim

WAHLBEZIRK 17

Stadt Willenberg