in der Fassung vom 16.03.2013
1. Der Verein führt die Bezeichnung „Kreisgemeinschaft Ortelsburg in
der Landsmannschaft Ostpreußen e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Herne, der Patenstadt der Kreisgemeinschaft
Ortelsburg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herne
eingetragen.
1. Der Verein bezweckt:
a) Erhaltung und Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls und der
landsmannschaftlichen Verbundenheit der Mitglieder, insbesondere durch
- Veranstaltung von Heimattreffen,
- Ausgabe des Ortelsburger Heimatboten,
- sonstige Unterrichtung der Mitglieder über die Aktivitäten der
Kreisgemeinschaft.
b) Maßnahmen zur Erhaltung heimatlichen Kulturgutes, insbesondere
Erarbeitung von Heimatschrifttum, Unterhaltung der Heimatstube und
Ausbau des Archivs der Kreisgemeinschaft.
c) Erfassung aller im Heimatkreis Ortelsburg geborenen oder Heimatrecht
besitzenden Landsleute sowie sonstige an der Zielsetzung des Vereins
interessierten Personen in der Heimatkartei.
d) Auskunftserteilung bei Anfragen von Behörden, Landsleuten oder deren
Nachkommen mittels des Archivs oder der Heimatkartei.
e) Unterstützung der in der alten Heimat im heutigen Polen verbliebenen
Landsleute und deren Nachkommen, die sich zum deutschen Volkstum,
seiner Sprache und Kultur im Rahmen ihrer garantierten
Volksgruppenrechte bekennen sowie der von ihnen gegründeten deutschen
Vereine und Gesellschaften.
f) Unterstützung der Landsmannschaft in ihrem Einsatz für Ostpreußen.
g) Pflege der Verbindung zur Patenstadt Herne.
h) Förderung der Völkerverständigung, insbesondere zwischen Deutschen
und Polen.
2. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene
Auslagen und Sachleistungen werden erstattet. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Die Mitgliedschaft kann insbesondere von allen ehemaligen
Bewohnern des Kreises Ortelsburg sowie deren Nachkommen ohne Rücksicht
auf den jetzigen Wohnsitz erworben werden.
Ferner können Personen Mitglieder werden, die sich mit den Aufgaben und
Zielen der Kreisgemeinschaft identifizieren. Die Mitgliedschaft
entsteht durch Aufnahme in die Heimatkreiskartei auf Grund einer
Anmeldung oder einer ihr gleichzusetzenden Erklärung.
2. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Kreisausschuss die Aufnahme
ablehnen. Gegen die schriftliche Ablehnung ist innerhalb von vier
Wochen der Einspruch beim Kreistag zulässig, der mit zwei Drittel der
anwesenden Kreistagsmitglieder endgültig entscheidet. Dem Bewerber ist
Gelegenheit zu geben, sich zuvor mündlich oder schriftlich zu äußern.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung ist der Kreisgemeinschaft schriftlich zu
übermitteln.
3. Durch Beschluss des Kreisausschusses kann der Ausschluss eines
Mitgliedes verfügt werden. Die Bekanntgabe des Ausschlusses hat durch
den Kreisvorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Er
muss begründet sein.
4. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung
Einspruch an den Kreistag zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Zuvor
ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern.
1. Verdienten Landsleuten oder Förderern der Kreisgemeinschaft
Ortelsburg kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die
Antragung erfolgt auf Beschluss des Kreisausschusses.
2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher
Mitglieder.
Aufgabe der Ehrenmitglieder ist es, die Tradition zu wahren und das
Ansehen der Kreisgemeinschaft zu fördern.
Aufnahmegebühren oder Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Kreisgemeinschaft Ortelsburg unterhält sich von Zuwendungen, Veranstaltungsüberschüssen und Zuwendungen ihrer Patenstadt sowie der Landsmannschaft Ostpreußen.
Die Organe des Vereins sind:
a. der Kreistag
b. der Kreisausschuss
c. der Vorstand
1. Der Kreistag setzt sich aus je einem Vertreter der 14
Landbezirke, je zwei Vertretern der Städte Passenheim und Willenberg,
vier Vertretern der Stadt Ortelsburg sowie bis zu acht sachkundigen
Mitgliedern zusammen. Das Verzeichnis der Landbezirke ist Bestandteil
dieser Satzung. Steht für einen der Landbezirke oder eine der Städte
kein oder nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, kann der
Kreisvorsitzende mit Zustimmung des Kreisausschusses ein sachkundiges
Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
2. Der Kreistag ist oberstes Beschluss- und Aufsichtsorgan der
Kreisgemeinschaft und hat die Funktion einer Mitgliederversammlung
(§32BGB).
1. Jedes Mitglied der Kreisgemeinschaft Ortelsburg besitzt das
aktive und passive Wahlrecht ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Der Kreistag wählt einen aus drei Personen bestehenden
Wahlausschuss, dem kein Mitglied des Kreisausschusses angehören darf.
Er bestimmt dessen Vorsitzenden und die Ausschlussfrist für die Abgabe
der Stimmzettel.
3. Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben, wobei er vom Vorstand der
Kreisgemeinschaft unterstützt wird:
- Aufruf zur Benennung von Kandidaten im Ostpreußenblatt,
Heimatboten und bei Heimattreffen unter Terminsetzung.
Im Aufruf sollen die bisherigen Mitglieder des Kreistages bekannt
gegeben werden.
Der Kreisausschuss hat das Recht, einen Kandidatenvorschlag für alle
Landbezirke und die Städte abzugeben.
- Der Kandidatenvorschlag muss Namen, Vornamen, Heimatort
bzw. Heimatort der Vorfahren und die jetzige Anschrift der Kandidaten
enthalten. Ihm ist die schriftliche Zustimmung der
Kandidaten/Kandidatinnen, dass sie die Wahl annehmen würden, beizufügen.
- Nach Ablauf des Nennungstermins erstellt der Wahlausschuss den
Stimmzettel, der die Namen und Anschriften der Kandidaten/Kandidatinnen
geordnet nach Landbezirken und Städten, einen Platz für Namen und
Anschrift des(r) Wählers(in) sowie die Anschrift des Wahlausschusses
enthält.
Dieser Stimmzettel ist mit einem kurzen Wahlaufruf unter Angabe der vom
Kreistag beschlossenen Ausschlussfrist im Ostpreußenblatt sowie dem
Heimatboten zu veröffentlichen und bei den Heimattreffen in dem infrage
kommenden Zeitraum auszulegen bzw. zu verteilen.
- Auf dem Stimmzettel können bis zu 5 Kandidaten unabhängig von
Landbezirk oder Stadt angekreuzt werden.
- Die eingegangenen ausgefüllten Stimmzettel sind bis zum Ende
der Ausschlussfrist beim Wahlausschuss unter sicherem Verschluss
aufzubewahren.
- Nach der Ausschlussfrist nimmt der Wahlausschuss die
Auswertung der fristgerecht eingegangenen Stimmzettel vor (Prüfung des
Wahlrechts, Auszählung der Stimmen).
- Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten und
von den Wahlausschussmitgliedern zu unterzeichnen. Es ist nach Vorlage
aller Wahlunterlagen beim Kreisausschuss im Ostpreußenblatt und im
Heimatboten zu veröffentlichen.
4. In den Kreistag gewählt ist in dem jeweiligen Landbezirk bzw. der
Stadt derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Die danach verbleibenden Kandidaten sind Ersatzmänner/-frauen. Bei
ihrer Rangfolge ist analog zu verfahren.
Nimmt ein Gewählter das Amt nicht an oder scheidet ein Mitglied des
Kreistages durch Tod oder Rücktritt aus seinem Amt aus, so rückt der
nächste Ersatzmann(-frau) nach.
5. Steht für einen der Landbezirke oder eine der drei Städte kein(e)
Kandidat(in) für die Wahl zur Verfügung oder fehlen infolge
Ausscheidens weitere Gewählte, nachdem auch die Ersatzmänner/-frauen
erschöpfend herangezogen worden sind, so kann der Vorsitzende des
Kreistages zur Sicherstellung der ihm obliegenden Führungsaufgabe bis
zu 10 andere Mitglieder in den Kreistag berufen. Der Kreistag muss der
Berufung solcher anderer Mitglieder zustimmen.
6. Jeder Gewählte ist vom Vorsitzenden des Kreisausschusses von seiner
Wahl schriftlich zu benachrichtigen mit der Aufforderung, binnen 2
Wochen mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.
7. Die Amtszeit der Mitglieder des Kreistages beträgt 4 Jahre. Sie
beginnt mit der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden Sitzung des
Kreistages.
Die Mitglieder des Kreistages bleiben in jedem Fall bis zur
Konstituierung des neu gewählten Kreistages im Amt.
Den Vorsitz im Kreistag hat der Kreisvorsitzende, bei seiner
Verhinderung sein Stellvertreter (§ 14/2).
Fallen aus unvorhersehbaren Gründen beide auf Dauer oder auf längere
Zeit aus, kann der Kreistag mit der Mehrheit seiner Stimmen bis zur
Wahl des nächsten Kreistages eine geeignete Persönlichkeit
kommissarisch mit der Führung beauftragen.
1. Der Kreisvorsitzende soll jedes Jahr einmal den Kreistag
einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Außerordentliche Sitzungen des Kreistages sind einzuberufen, wenn
das Interesse der Kreisgemeinschaft es erfordert oder wenn mindestens
fünf Mitglieder des Kreisausschusses oder zehn Mitglieder des
Kreistages schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die
Einberufung verlangen.
3. Die Tagesordnung der Sitzung wird von dem Vorsitzenden des
Kreistages aufgestellt und mit der Einladung mitgeteilt. Die
Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
Ladung fünfzehn Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden ist.
4. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der
Gegenstand bei der Einberufung des Kreistages bezeichnet wird.
Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse, die die laufende
Geschäftstätigkeit betreffen.
5. Der Kreistag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Nur bei der Beschlussfassung über die
Auflösung der Kreisgemeinschaft ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt,
ist eine neue Sitzung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Zur Beschlussfassung genügt, soweit nicht besondere Bestimmungen
getroffen sind (§§ 3-17-18 der Satzung), einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des
Kreistages.
7. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihrem
jeweiligen Leiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die
Niederschrift ist von dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zu
genehmigen.
8. Eine Vervielfältigung der Niederschrift ist allen Mitgliedern des
Kreistages in angemessener Frist zu übersenden.
Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten der
Kreisgemeinschaft von besonderer Bedeutung, insbesondere über:
a) ihre Satzung und deren Änderung,
b) die Wahl des Vorsitzenden des Kreistages und seines Stellvertreters,
c) die Wahl des Kreisausschusses, des Wahlausschusses und der Revisoren,
d) den Jahreshaushalt,
e) die Entlastung des Kreisausschusses,
f) den Einspruch eines Mitgliedes gegen einen vom Kreisausschuss
beschlossenen Ausschluss,
g) die Auflösung der Kreisgemeinschaft.
1. Dem Kreisausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht
aus:
a) dem/der Kreisvorsitzenden
b) dem(r) Stellvertreter(in) des Kreisvorsitzenden
c) dem(r) Geschäftsführer(in)
d) dem(r) Schatzmeister(in)
e) dem(r) Schriftführer(in)
f) dem(r) Schriftleiter(in) des Ortelsburger Heimatboten
g) dem(r) Karteiführer(in)
h) dem(r) Verwalter(in) der Ortelsburger Heimatstube und
Archivverwalter(in) in einer Person
i) dem Beirat bestehend aus bis zu vier Mitgliedern.
Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Kreisausschussmitglieder
sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Es ist zulässig, dass ein Mitglied zwei Funktionen in Doppelfunktion
wahrnimmt.
2. Vorstand der Kreisgemeinschaft im Sinne des § 26 BGB sind der
Kreisvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer. Jeder
ist allein vertretungsberechtigt.
3. Dem Kreisausschuss obliegt die gesamte Geschäfts- und Kassenführung
der Kreisgemeinschaft. In Angelegenheiten mit dem Postscheckverkehr und
den Banken sind nur der Kreisvorsitzende und der Geschäftsführer
gemeinsam verfügungsberechtigt. Der Kreisvorsitzende kann einem
weiteren Mitglied eine entsprechende Vollmacht erteilen.
4. Der Kreisausschuss tagt nach Bedarf an einem geeigneten Ort. Er wird
von dem Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens zehn Tagen
einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung elf Tage vor
der Sitzung zur Post gegeben wird. Auf Verlangen von fünf seiner
Mitglieder muss eine Einberufung des Kreisausschusses erfolgen.
5. Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Kreisvorsitzende. Die
Beschlussfassung kann erforderlichenfalls auch auf schriftlichem Wege
erfolgen.
6. Über die Kreisausschusssitzungen sind Niederschriften zu fertigen,
die von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Sie sind den Mitgliedern des Kreisausschusses in angemessener Zeit zu
übersenden.
7. Im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit darf der Vorstand
Vergütungen im Rahmen der Steuerfreiheit bis zur Höhe der gesetzlich
festgelegten Beträge erhalten.
1. Der Kreisausschuss wird vom Kreistag aus seinen Reihen gewählt.
2. Der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kreistag mit
Stimmzettel in geheimer Wahl gewählt. Eine Personaldiskussion über die
Kandidaten ist zulässig, sie hat in Abwesenheit der Kandidaten zu
erfolgen.
3. Der Kreisvorsitzende bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnten.
4. Nach Annahme der Wahl hat der Kreisvorsitzende das Recht, dem
Kreistag für die Wahl der übrigen Mitglieder Vorschläge zu
unterbreiten. Dadurch wird das gleiche Recht der übrigen Mitglieder des
Kreistages nicht berührt.
5. Für die übrigen Mitglieder des Kreisausschusses gilt der Kandidat
als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Das Amt der Kreisausschussmitglieder beginnt mit der Wahl und endet
nach Ablauf von vier Jahren. Der Kreisausschuss bleibt aber in jedem
Fall bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Für die Übernahme bestimmter Aufgaben sind eine fachliche Vorbildung, besondere Eignung oder Erfahrung erforderlich (§8/1, §13). Soweit möglich, werden solche Funktionsträger aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Kreistages oder deren Vertreter/ Vertreterinnen gewonnen. Stehen keine geeigneten Personen aus diesem Bereich zur Verfügung, kann der Kreisvorsitzende mit Zustimmung des Kreisausschusses andere Mitglieder der Kreisgemeinschaft für die Übernahme solcher Aufgaben einsetzen.
1. Der Kreistag wählt aus seinen Reihen zwei Revisoren und einen
Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem Kreisausschuss angehören.
2. Die Revisoren haben die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren der
Kreisgemeinschaft zu überwachen. Mindestens einmal im Jahr ist die
Kasse von ihnen zu prüfen. Sie sind verpflichtet, dem Kreistag einen
Revisionsbericht über das abgelaufene Jahr zu geben, und haben das
Recht, in jeder Sitzung des Kreistages und des Kreisausschusses über
die stattgefundenen Kassen- und Finanzprüfungen zu berichten.
3. Die Revisoren werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl in der folgenden Legislaturperiode ist nicht möglich.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder des Kreistages.
Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen von Behörden kann
der Kreisausschuss mit Zustimmung des Vorsitzenden des Kreistages
selbständig vornehmen.
1. Die Kreisgemeinschaft kann durch Beschluss des Kreistages
aufgelöst werden.
2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung der Kreisgemeinschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke soll ihr Vermögen der Landsmannschaft
Ostpreußen - Bruderhilfe e.V. zufließen, die es im Sinne der Aufgaben
der Kreisgemeinschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Bekanntmachungen der Kreisgemeinschaft erfolgen im Organ der Landsmannschaft Ostpreußen, der Preußischen Allgemeinen Zeitung - Das Ostpreußenblatt, wenn die Satzung es vorschreibt oder Maßnahmen anstehen, die von besonderer Bedeutung sind. Sie sind darüber hinaus den Mitgliedern auch im Heimatboten der Kreisgemeinschaft Ortelsburg zur Kenntnis zu bringen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstehende Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Herne in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Verzeichnis der Landbezirke, der früheren Amtsbezirke mit deren
Gemeinden:
sowie die Städte Ortelsburg, Passenheim und Willenberg
Die drei Städte sind als Wahlbezirke benannt worden Stand: 31.12.1992
Früher Amtsbezirk Altkirchen mit den Gemeinden: 1) Altkirchen 2) Grünwalde 3) Langenwalde 4) Seenwalde 5) Wildheide 6) Forstamt Friedrichsfelde
Früher Amtsbezirk Klein Jerutten mit den Gemeinden: 1) Ebendorf 2) Friedrichsfelde 3) Groß Jerutten 4) Klein Jerutten
Früher Amtsbezirk Deutschheide mit den Gemeinden: 1) Deutschheide 2) Plohsen 3) Preußenwalde 4) Wallen
Früher Amtsbezirk Wilhelmsthal mit den Gemeinden: 1) Auerswalde 2) Bärenbruch 3) Grünflur 4) Jeromin 5) Konraden 6) Ostfließ 7) Rehbruch 8) Schützengrund 9) Wehrberg 10) Weißengrund 11) Wilhelmsthal
Früher Amtsbezirk Rheinswein mit den Gemeinden: 1) Gellen 2) Hirschthal 3) Kallenau 4) Markshöfen 5) Mingfen 6) Rheinswein
Früher Amtsbezirk Erben mit der Gemeinde: 1) Erben
Früher Amtsbezirk Wildenau mit den Gemeinden: 1) Damerau 2) Kornau 3) Theerwisch 4) Theerwischwalde 5) Wildenau
Früher Amtsbezirk Farienen mit den Gemeinden: 1) Farienen 2) Groß Blumenau 3) Lindengrund 4) Neuwiesen 5) Waldburg
Früher Amtsbezirk Friedrichshof mit den Gemeinden: 1) Friedrichshof 2) Wilhelmshof
Früher Amtsbezirk Fürstenwalde mit den Gemeinden: 1) Deutschwalde 2) Fürstenwalde 3) Groß Leschienen 4) Klein Leschienen 5) Hügelwalde 6) Luckau
Früher Amtsbezirk Lindenort mit der Gemeinde: 1) Lindenort
Früher Amtsbezirk Liebenberg mit den Gemeinden: 1) Alt Kiwitten 2) Friedrichshagen 3) Friedrichsthal 4) Höhenwerder 5) Liebenberg 6) Lilienfelde 7) Neu Kiwitten 8) Ohmswalde
Früher Amtsbezirk Groß Albrechtsort mit den Gemeinden: 1) Flammberg 2) Groß Albrechtsort 3) Grünlanden 4) Montwitz 5) Neufließ 6) Rodefeld 7) Rohrdorf/Georgsheide
Früher Amtsbezirk Groß Dankheim mit den Gemeinden: 1) Groß Dankheim 2) Klein Dankheim
Früher Amtsbezirk Großheidenau mit den Gemeinden: 1) Alt Werder 2) Borkenheide 3) Großheidenau 4) Hellengrund 5) Jakobswalde 6) Kahlfelde 7) Kleinheidenau 8) Neuenwalde 9) Neu Werder 10) Röblau 11) Schrötersau 12) Treudorf 13) Wacholderau 14) Wagenfeld 15) Waldpusch
Früher Amtsbezirk Kannwiesen mit den Gemeinden: 1) Eckwald 2) Eschenwalde 3) Fröhlichshof 4) Fröhlichswalde 5) Glauch 6) Kannwiesen 7) Paterschobensee 8) Radegrund
Früher Amtsbezirk Kobulten mit den Gemeinden: 1) Bottau 2) Dimmern 3) Groß Borken 4) Haasenberg 5) Kobulten 6) Parlösen 7) Rudau 8) Saadau
Früher Amtsbezirk Steinhöhe mit den Gemeinden: 1) Babanten 2) Moithienen 3) Pfaffendorf 4) Rogenau 5) Ruttkau 6) Waldrode
Früher Amtsbezirk Forstamt Korpellen mit den Gemeinden: 1) Forstamt Korpellen 2) Schobendorf 3) Schobensee 4) Seedanzig 5) Wiesendorf
Früher Amtsbezirk Schiemanen mit den Gemeinden: 1) Groß Schiemanen 2) Klein Schiemanen 3) Kutzburg 4) Finsterdamerau 5) Freudengrund 6) Maldanen 7) Materschobensee 8) Worfengrund
Früher Amtsbezirk Lehmanen mit den Gemeinden: 1) Hamerudau 2) Lehmanen 3) Rohmanen 4) Ulrichsee
Früher Amtsbezirk Schöndamerau mit den Gemeinden: 1) Alt Keykuth 2) Eichthal 3) Groß Schöndamerau 4) Kaspersguth 5) Kobbelhals 6) Leinau 7) Neu Keykuth 8) Neuvölklingen
Früher Amtsbezirk Malschöwen mit der Gemeinde: 1) Malschöwen
Früher Amtsbezirk Mensguth mit den Gemeinden: 1) Anhaltsberg 2) Geislingen 3) Mensguth Dorf 4) Mensguth Vorwerk 5) Stauchwitz 6) Wappendorf
Früher Amtsbezirk Rummau mit den Gemeinden: 1) Rummau Ost 2) Rummau West 3) Samplatten
Früher Amtsbezirk Puppen mit der Gemeinde: 1) Puppen
Früher Amtsbezirk Ratzeburg mit den Gemeinden: 1) Schönhöhe 2) Forstamt Ratzeburg
Früher Amtsbezirk Rauschken mit den Gemeinden: 1) Heideberg 2) Kukukswalde 3) Lichtenstein 4) Rauschken
Früher Amtsbezirk Gilgenau mit der Gemeinde: 1) Gilgenau
Früher Amtsbezirk Scheufelsdorf mit den Gemeinden: 1) Kleinruten 2) Krummfuß 3) Michelsdorf 4) Milucken 5) Scheufelsdorf
Früher Amtsbezirk Nareythen mit den Gemeinden: 1) Georgensguth 2) Grammen 3) Lehlesken 4) Nareythen 5) Schützendorf 6) Schwirgstein 7) Waplitz
Stadt Orteisburg
Stadt Passenheim
Stadt Willenberg